Gesetze / Medizinprodukte-Betreiberverordnung
MPBetreibV§ 3 Pflichten eines Betreibers
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 5
- VG Minden, 15.03.2022 – 7 K 3145/20Zitiert von 1
- VG Würzburg, 28.02.2022 – W 8 S 22.200Zitiert von 2
- VG Neustadt an der Weinstraße, 16.01.2018 – 5 K 376/17.NWZitiert von 1
- OVG NRW, 20.11.2017 – 4 A 1113/13Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 17.09.2002 – 11 LC 150/02
5 Entscheidungen zu § 3 MPBetreibV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/3#abs-1 (1) Der Betreiber hat die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten wahrzunehmen, um ein sicheres und ordnungsgemäßes Betreiben und Benutzen von Produkten in seiner Gesundheitseinrichtung zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/3#abs-2 (2) Werden Produkte durch einen Versorgenden bereitgestellt und verbleiben diese im Eigentum des Versorgenden, hat der Versorgende die Pflichten des Betreibers wahrzunehmen. Die aus den Pflichten nach Satz 1 resultierenden Aufgaben können ganz oder teilweise vertraglich auf einen Dritten übertragen werden. Soweit die Aufgaben nach Satz 2 auf einen Dritten übertragen worden sind, hat der Versorgende die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/3#abs-3 (3) Werden Produkte aufgrund einer Veranlassung des Versorgenden durch einen Dritten bereitgestellt und verbleiben diese im Eigentum des Dritten, hat der Dritte die Pflichten des Betreibers wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/3#abs-4 (4) Werden Produkte aufgrund einer Veranlassung des Versorgenden durch einen Dritten bereitgestellt und gehen diese in das Eigentum des Patienten über, hat der Versorgende die Pflichten des Betreibers wahrzunehmen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/3#abs-5 (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch, wenn Produkte vom Patienten in eine Gesundheitseinrichtung mitgenommen und dort von ihm oder im Rahmen einer vereinzelten Hilfestellung durch den Benutzer betrieben und benutzt werden.